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Der Jugendstrafvollzug

Im Jugendvollzug hat das Ziel der Resozialisierung besonderes Gewicht. Der Vollzug ist daher erzieherisch zu gestalten. Fast 25 % aller Plätze im Jugendvollzug sind für den offenen Vollzug bestimmt.

Für männliche Jugendliche steht mit der Jugendanstalt Hameln eine spezialisierte Vollzugseinrichtung zur Verfügung. Auf die Tätergruppe der jungen männlichen Erwachsenen (18-24 Jahre, sogenannte Jungtäter) hat sich die JVA Vechta spezialisiert.

Die Jugendstrafe an weiblichen Gefangenen wird in einer Abteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta vollzogen.

Gegenwärtig arbeiten im niedersächsischen Justizvollzug annähernd 4.000 Bedienstete verschiedener Berufsgruppen. Die vielfältigen Aufgaben im Justizvollzug können nur von besonders qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem multiprofessionellen Team bewältigt werden.

Von den Haftplätzen in Niedersachsen entfallen ca. 80 % auf Abteilungen des geschlossenen Vollzuges, der Rest auf Einrichtungen des offenen Vollzuges.

Das Strafvollzugsgesetz des Bundes vom 01.01.1977 war die erste gesetzliche Regelung für den Strafvollzug in der Bundesrepublik. Durch die Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder über. Am 01.01.2008 ist das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz in Kraft getreten. Es regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Sicherungsverwahrung und der Untersuchungshaft.

Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz benennt zwei Ziele des Jugendstrafvollzuges:

1. Die Gefangenen sollen vorallem befähigt werden, ein Leben ohne Straftaten zu führen.

2. Die Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Der Jugendstrafvollzug

 

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